§ 24 Stmk. DSV § 24

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat für sanitäre Anlagen (z. B. Waschgelegenheit und Aborte) zu sorgen.

(2) Waschgelegenheiten sind innerhalb des Betriebes vorzusehen. Für je 5 Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz vorhanden sein. Bei Arbeiten mit starker Schmutzentwicklung und Infektionsgefahr sowie bei kühler Witterung ist Warmwasser bereitzustellen.

(3) Aborte müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Aborte in Wohnobjekte u. dgl. einzubauen.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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