§ 20 Stmk. DSV § 20

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen bzw. Triebwerken betraut sind, dürfen keine lose Kleidung tragen; sie müssen mit einer Kopfbedeckung versehen sein.

(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, strahlenden oder sprühenden Stoffen hantieren, die mit scharfkantigen bzw. spitzen Materialien umgehen, sind mit Schutzmitteln, wie Handschuhen, Pulsschützern, Knieschützern, Schürzen, Schutzstiefeln usw., auszustatten.

(3) Für die Waldarbeit sowie für sonstige Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind. geeignete Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten mit Motorsägen sind den Dienstnehmern überdies geeignete Handschuhe zur Verfügung zu stellen und von diesen zu verwenden.

(4) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie zum Befahren von Behältern sind Sicherheitsgürtel und Seile (Silowinde) beizustellen.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Stmk. DSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Stmk. DSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Stmk. DSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Stmk. DSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Stmk. DSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Stmk. DSV
§ 21 Stmk. DSV