(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen bzw. Triebwerken betraut sind, dürfen keine lose Kleidung tragen; sie müssen mit einer Kopfbedeckung versehen sein.
(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, strahlenden oder sprühenden Stoffen hantieren, die mit scharfkantigen bzw. spitzen Materialien umgehen, sind mit Schutzmitteln, wie Handschuhen, Pulsschützern, Knieschützern, Schürzen, Schutzstiefeln usw., auszustatten.
(3) Für die Waldarbeit sowie für sonstige Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind. geeignete Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten mit Motorsägen sind den Dienstnehmern überdies geeignete Handschuhe zur Verfügung zu stellen und von diesen zu verwenden.
(4) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie zum Befahren von Behältern sind Sicherheitsgürtel und Seile (Silowinde) beizustellen.
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