(1) Dienstnehmer, deren Augen bei bestimmten Arbeiten durch Staub, Splitter, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, glühende oder geschmolzene Materialien sowie blendendes Licht oder schädliche Bestrahlung gefährdet sind, müssen mit Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken ausgestattet werden.
(2) Dienstnehmern, die dauernd starkem Lärm ausgesetzt sind, müssen Gehörschutzmittel zur Verfügung gestellt werden.
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