§ 16 Stmk. DSV § 16

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.

(2) Beim Lagern von Rundholz, Fässern u. dgl. sind solche Vorkehrungen zu treffen, die das Abrollen verhindern.

(3) Stapel sind auf festem Boden oder Unterlagen in sich gut verbunden zu errichten. Das Abtragen hat sachgemäß zu erfolgen. Eine Entnahme aus unteren Lagen ist verboten.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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