(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Getreide, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.
(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff- und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen u. dgl. ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer oder offenem Licht hinzuweisen.
(3) Nach Art und Umfang der Betriebe sind Feuerlöschmittel, wie Löschwasser, Sand, Kübelspritzen oder vorschriftsmäßige Handfeuerlöscher, bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.
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