§ 17 Stmk. DSV § 17

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Lagerung von feuergefährlichen, giftigen, stark ätzenden Stoffen ist so vorzunehmen, daß im Gefahrenfalle ein Fluchtweg freibleibt. Die Lager sind eindeutig zu kennzeichnen und gegen Zutritt Unbefugter, wie Kinder, zu sichern.

(2) Behälter mit ätzender oder giftiger Flüssigkeit dürfen nicht aufeinandergestellt werden.

(3) Stark ätzende oder explosive Stoffe dürfen nicht über Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen gelagert werden.

(4) Die Aufbewahrung von gifthältigen oder ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht originale Behälter sind als solche zu beschriften und mit der Aufschrift „Gift“ zu versehen. Leere Gefäße sind zu vernichten oder an die Lieferfirma zurückzustellen.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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