§ 5 Stmk. BSOG 1979 Lehrer

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
  5. (5)Absatz 5An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung befähigt sind, zu erfolgen.

(1) Der UnterrichtAnm.: in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiterder Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, nach Maßgabein der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des LeitersFassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.

Stand vor dem 19.10.2023

In Kraft vom 06.11.1979 bis 19.10.2023
  1. (1)Absatz einsDer Unterricht in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
  5. (5)Absatz 5An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung befähigt sind, zu erfolgen.

(1) Der UnterrichtAnm.: in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiterder Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, nach Maßgabein der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des LeitersFassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.

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