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(1) Der UnterrichtAnm.: in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiterder Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, nach Maßgabein der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des LeitersFassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
(1) Der UnterrichtAnm.: in den Klassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiterder Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, nach Maßgabein der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des LeitersFassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.