(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt, | |||||||||
2. | anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt, | |||||||||
3. | den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | die Anzeigepflicht gemäß § 2a Abs. 1a oder § 3 Abs. 5 verletzt, | |||||||||
5. | den Zutritt gemäß § 3a Abs. 1 verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß § 3a Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
6. | den Anordnungen gemäß § 3b Abs. 1 nicht Folge leistet, | |||||||||
7. | die im Zuge eines Anzeigeverfahrens oder nachträglich vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vornimmt oder die statt der Ersatzpflanzung vorgeschriebene Ausgleichszahlung nicht entrichtet, | |||||||||
8. | die in Ausnahmegenehmigungen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen gemäß § 2a Abs. 1 nicht einhält, | |||||||||
9. | die Ersatzpflanzung gemäß § 2a Abs. 1b nicht vornimmt, | |||||||||
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 7.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. |
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, dass die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von 550 Euro bis zu 11.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 64/2021
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