(1) Die Gemeinde kann zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele durch Verordnung den Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder Teile davon – im Bedarfsfall mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes – unter Schutz stellen (Baumschutzzone), wobei Ausnahmen von der Erhaltungspflicht unter Schutz stehender Bäume zulässig sind.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Abgrenzung der Baumschutzzone vorzusehen
1. | den Mindeststammumfang, | |||||||||
a) | gemessen in 1 m Stammhöhe über der Geländeoberkante; | |||||||||
b) | bei Bäumen, deren erste Hauptverzweigung unterhalb 1 m Stammhöhe über der Geländeoberkante liegt, gemessen an der ersten Hauptverzweigung; | |||||||||
2. | die schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers/der Mehrheit der Miteigentümer, wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige eine schriftliche Entscheidung ergeht (Genehmigungsfiktion). Können die Entscheidung oder der allfällige Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Adresse des Anzeigewerbers nicht erlassen werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf als nicht genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen; | |||||||||
3. | das Ausmaß der Ersatzpflanzung; | |||||||||
4. | die Höhe der Ausgleichszahlung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
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