§ 6 Stmk. BSchG 1989

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt,die Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, verletzt,
    2. 2.Ziffer 2anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt,anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, festgelegten Frist durchführt,
    3. 3.Ziffer 3den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt,den Verboten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 5 verletzt,die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
    5. 5.Ziffer 5den Zutritt gemäß § 3a Abs. 1 verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß § 3a Abs. 2 nicht nachkommt,den Zutritt gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, nicht nachkommt,
    6. 6.Ziffer 6den Anordnungen gemäß § 3b Abs. 1 nicht Folge leistet,den Anordnungen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, nicht Folge leistet,
    7. 7.Ziffer 7die im Zuge eines Anzeigeverfahrens oder nachträglich vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vornimmt oder die statt der Ersatzpflanzung vorgeschriebene Ausgleichsabgabe nicht entrichtet,
    und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. (2)Absatz 2Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, daß die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von EUR 363,– bis zu EUR 10.900,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, daß die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von EUR 363,– bis zu EUR 10.900,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt,

2.

anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt,

3.

den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt,

4.

die Anzeigepflicht gemäß § 2a Abs. 1a oder § 3 Abs. 5 verletzt,

5.

den Zutritt gemäß § 3a Abs. 1 verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß § 3a Abs. 2 nicht nachkommt,

6.

den Anordnungen gemäß § 3b Abs. 1 nicht Folge leistet,

7.

die im Zuge eines Anzeigeverfahrens oder nachträglich vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vornimmt oder die statt der Ersatzpflanzung vorgeschriebene Ausgleichszahlung nicht entrichtet,

8.

die in Ausnahmegenehmigungen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen gemäß § 2a Abs. 1 nicht einhält,

9.

die Ersatzpflanzung gemäß § 2a Abs. 1b nicht vornimmt,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 7.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, dass die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von 550 Euro bis zu 11.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 7/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,LGBl. Nr. 64/2021

Stand vor dem 09.06.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2021
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt,die Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, verletzt,
    2. 2.Ziffer 2anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt,anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, festgelegten Frist durchführt,
    3. 3.Ziffer 3den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt,den Verboten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 5 verletzt,die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
    5. 5.Ziffer 5den Zutritt gemäß § 3a Abs. 1 verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß § 3a Abs. 2 nicht nachkommt,den Zutritt gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, nicht nachkommt,
    6. 6.Ziffer 6den Anordnungen gemäß § 3b Abs. 1 nicht Folge leistet,den Anordnungen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, nicht Folge leistet,
    7. 7.Ziffer 7die im Zuge eines Anzeigeverfahrens oder nachträglich vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vornimmt oder die statt der Ersatzpflanzung vorgeschriebene Ausgleichsabgabe nicht entrichtet,
    und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. (2)Absatz 2Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, daß die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von EUR 363,– bis zu EUR 10.900,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, daß die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von EUR 363,– bis zu EUR 10.900,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt,

2.

anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt,

3.

den Verboten gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt,

4.

die Anzeigepflicht gemäß § 2a Abs. 1a oder § 3 Abs. 5 verletzt,

5.

den Zutritt gemäß § 3a Abs. 1 verweigert oder der Auskunftspflicht gemäß § 3a Abs. 2 nicht nachkommt,

6.

den Anordnungen gemäß § 3b Abs. 1 nicht Folge leistet,

7.

die im Zuge eines Anzeigeverfahrens oder nachträglich vorgeschriebene Ersatzpflanzung nicht vornimmt oder die statt der Ersatzpflanzung vorgeschriebene Ausgleichszahlung nicht entrichtet,

8.

die in Ausnahmegenehmigungen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen gemäß § 2a Abs. 1 nicht einhält,

9.

die Ersatzpflanzung gemäß § 2a Abs. 1b nicht vornimmt,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 7.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, dass die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von 550 Euro bis zu 11.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 7/2002Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,LGBl. Nr. 64/2021

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