§ 3c Stmk. BSchG 1989 Mitwirkung sonstiger Organe

Stmk. BSchG 1989 - Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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