§ 3d Stmk. BSchG 1989

Stmk. BSchG 1989 - Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Verfahrensführung, der Prüfung der Erhaltungspflicht des geschützten Baumbestandes und des Nachweises einer bereits vorgenommenen Pflanzung oder des Aufkommens eines natürlichen Baumbestandes sowie zur Zwecken der Kontrolle der in der Ausnahmebewilligung getroffenen Anordnungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten zu verarbeiten:

1.

von den Grundeigentümern: Grundstücksdaten, Daten über die Eigentumsverhältnisse, Bescheiddaten, Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;

2.

von den Bestandnehmern oder sonst Verfügungsberechtigten: Bescheiddaten, Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021

In Kraft seit 10.06.2021 bis 31.12.9999
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