Die Ausnahmegenehmigung tritt außer Kraft, wenn mit der Entfernung bzw. nachteiligen Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes von Bäumen nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Die Behörde kann diese Frist aus triftigen Gründen verlängern, wenn dies vor Ablauf der Frist beantragt wird.“
9. § 3 Abs. 2 bis 5 lauten:
„(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 Z 2 festgesetzten Frist verboten:
1. | unter Schutz gestellte Bäume zu entfernen; | |||||||||
2. | den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden. |
(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten unter Schutz gestellte Bäume
1. | durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen, | |||||||||
2. | so zu schneiden, dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. Kronenkappung). |
(4) Abs. 2 gilt nicht für das Schneiden von unter Schutz gestellten Bäumen, sofern eine Gefährdung des Bestandes ausgeschlossen ist und dies lediglich der Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(5) Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
1. | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder | |||||||||
2. | zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerlässlich sind. | |||||||||
Solche Maßnahmen sind spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung der Behörde schriftlich anzuzeigen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021
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