§ 3a Stmk. BSchG 1989 Zutritts- und Auskunftsrecht

Stmk. BSchG 1989 - Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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