§ 3c Stmk. BSchG 1989 Mitwirkung sonstiger Organe

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1995 bis 30.06.2005

Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,

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