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Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,
Die Bundesgendarmerie und die BundespolizeibehördenOrgane der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,