§ 12 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die BestienstetenBediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 kmKilometer monatlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.1993

Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die BestienstetenBediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 kmKilometer monatlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997

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