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Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die BestienstetenBediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 kmKilometer monatlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die BestienstetenBediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 kmKilometer monatlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997