§ 1 StLHG Geltungsbereich, Begriff

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.

(2) Die Haushaltsführung umfasst:

1.

die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss sowie deren Beschlussfassung,

2.

das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,

3.

das Budget- und Wirkungscontrolling inkl. Berichtsweseneinschließlich des Berichtswesens,

4.

die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung undGebarungsvollzug bestehend aus

a)

der Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung,

b)

der Verrechnung,

c)

dem Zahlungsverkehr (bar und bargeldlos),

d)

der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit im Gebarungsvollzug,

e)

der Revision des Rechnungswesens durch die Landesbuchhaltung und

5.

die Rechnungsprüfungder Kosten- und Leistungsrechnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.

(2) Die Haushaltsführung umfasst:

1.

die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss sowie deren Beschlussfassung,

2.

das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,

3.

das Budget- und Wirkungscontrolling inkl. Berichtsweseneinschließlich des Berichtswesens,

4.

die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung undGebarungsvollzug bestehend aus

a)

der Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung,

b)

der Verrechnung,

c)

dem Zahlungsverkehr (bar und bargeldlos),

d)

der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit im Gebarungsvollzug,

e)

der Revision des Rechnungswesens durch die Landesbuchhaltung und

5.

die Rechnungsprüfungder Kosten- und Leistungsrechnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018

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