§ 62 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 72/1991, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 19 Abs. 3, § 31 und § 49 Abs. 1 Z 1 lit. f und h, lit. h jedoch nur soweit sie sich nicht auf die Behinderung der Aufsicht über Ferienlager bezieht, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr 93/1990§ 62 StKBBG in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraftseit 13.09.2100 weggefallen.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 72/1991, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 19 Abs. 3, § 31 und § 49 Abs. 1 Z 1 lit. f und h, lit. h jedoch nur soweit sie sich nicht auf die Behinderung der Aufsicht über Ferienlager bezieht, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr 93/1990§ 62 StKBBG in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraftseit 13.09.2100 weggefallen.

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