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(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | Ausspielungen mit Glücksspielautomaten | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von | |||||||||
3. | das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen. |
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
1. | Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen | |||||||||
2. | das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021
(1) Dieses Gesetz regelt:
1. | Ausspielungen mit Glücksspielautomaten | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von | |||||||||
3. | das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen. |
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
1. | Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen | |||||||||
2. | das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z | |||||||||
3. |
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4. |
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021