§ 1 StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG im Bundesland Steiermark, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG);

2.

die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von sonstigen Spielapparaten im Bundesland Steiermark.Unterhaltungsspielapparaten;

3.

das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen,;

2.

das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994,;

3.

SpielapparateUnterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten, und;

4.

SpielapparateUnterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

Stand vor dem 06.05.2021

In Kraft vom 17.09.2014 bis 06.05.2021

(1) Dieses Gesetz regelt:

1.

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG im Bundesland Steiermark, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und, nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz (GSpG);

2.

die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb von sonstigen Spielapparaten im Bundesland Steiermark.Unterhaltungsspielapparaten;

3.

das Verbot von Geldspielapparaten und bestimmten Spielprogrammen.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen,;

2.

das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z. 2 GewO 1994,;

3.

SpielapparateUnterhaltungsspielapparate, die nicht an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung aufgestellt und betrieben werden, wobei Vereins- und Clublokale als öffentlich zugängliche Orte gelten, und;

4.

SpielapparateUnterhaltungsspielapparate, die zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in Geschäften oder sonstigen Verkaufsstellen aufgestellt und betrieben werden, sofern diese Tätigkeit für den rechtmäßig ausgeübten Handelszweig branchenüblich und erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

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