(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
Einen schönen guten Morgen liebe JUSLINE Angehörige! Habe folgendes Anliegen und möchte gern wissen, wie ich eurer Meinung nach vorgehen soll. Vor einiger Zeit war ich in einer Beziehung, die ein Typ (Exfreund) nicht ganz verarbeitet hat. Er hat daher beide via eines \"SocialNetworks\" auf ... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 297 StGB
Kommentar zum § 297 StGB von lexlegis
Verleumdung ist die wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) falsche Verdächtigung einer (realen) Person und das dadurch bewirkte Aussetzen einer behördlichen (Polizei) Verfolgung dieser Person. Dolus eventualis reicht auf der inneren Tatseite nicht aus, der Täter muss wissen, dass s... mehr lesen...