§ 297 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 297 StGB


Kommentar zum § 297 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Verleumdung ist die wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) falsche Verdächtigung einer (realen) Person und das dadurch bewirkte Aussetzen einer behördlichen (Polizei) Verfolgung dieser Person. Dolus eventualis reicht auf der inneren Tatseite nicht aus, der Täter muss wissen, dass s... mehr lesen...

§ 297 StGB | 1. Version | 14040 Aufrufe | 02.03.17

Sie können den Inhalt von § 297 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

263 Entscheidungen zu § 297 StGB


Entscheidungen zu § 297 StGB


Entscheidungen zu § 297 Abs. 1a StGB


Entscheidungen zu § 297 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 297 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 297 Abs. 3 StGB


Entscheidungen zu § 297 Abs. 4 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 297 StGB


VERLEUMDUNG von roman82 zum § 297 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Einen schönen guten Morgen liebe JUSLINE Angehörige! Habe folgendes Anliegen und möchte gern wissen, wie ich eurer Meinung nach vorgehen soll. Vor einiger Zeit war ich in einer Beziehung, die ein Typ (Exfreund) nicht ganz verarbeitet hat. Er hat daher beide via eines \"SocialNetworks\" auf ... mehr lesen...

§ 297 StGB | 0 Antworten | 5376 Aufrufe | 07.08.11

Sie können zu § 297 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 296 StGB
§ 298 StGB