Verleumdung ist die wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) falsche Verdächtigung einer (realen) Person und das dadurch bewirkte Aussetzen einer behördlichen (Polizei) Verfolgung dieser Person.
Dolus eventualis reicht auf der inneren Tatseite nicht aus, der Täter muss wissen, dass seine Verdächtigung falsch ist.
Das Verdächtigen fiktiver Personen erfüllt nicht den Tatbestand.
Verleumdungen im Affekt bei Gericht durch den Angeklagten, der weiß, dass der Zeuge die Wahrheit spricht und ihn als Lügner bezeichnet (= Verdacht auf § 288 Abs 1 StGB) werden nicht geahndet.