Norm: StGB §23StGB §25StGB §31StPO §280
Rechtssatz: Keine Beschwer für den Angeklagten, wenn in beiden zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen, von denen jedes für sich den Voraussetzungen des § 23 StGB genügt, ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle erfolgt, denn eine Verlängerung der Anhaltungshöchstdauer tritt dadurch nicht ein. Entscheidungstexte 13 Os 121/77 Ent... mehr lesen...