§ 242 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 242 StGB


Kommentar zum § 242 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Hochverrat ist ein Unternehmensdelikt. Wäre es ein Erfolgsdelikt, wäre es vermutlich schwer den gelungenen Hochverrat zu bestrafen.. mehr lesen...

§ 242 StGB | 1. Version | 3628 Aufrufe | 25.01.17

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