Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.Ein Unternehmen im Sinn des Absatz eins, liegt auch schon bei einem Versuch vor.
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1 Kommentar zu § 242 StGB
Kommentar zum § 242 StGB von lexlegis
Hochverrat ist ein Unternehmensdelikt. Wäre es ein Erfolgsdelikt, wäre es vermutlich schwer den gelungenen Hochverrat zu bestrafen.. mehr lesen...