§ 245 StGB Tätige Reue

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.

(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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