Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2)Absatz 2Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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