§ 247 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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