Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.
In Kraft seit 07.03.2001 bis 31.12.9999
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