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(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
1. | die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder | |||||||||
2. | die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.
(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
1. | die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder | |||||||||
2. | die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen, | |||||||||
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.