Rechtssatz: § 182 Abs. 2 StGG sieht bei Verstößen gegen behördliche Aufträge oder generelle Rechtsvorschriften Freiheitsstrafen und Geldstrafen vor, wenn durch die Tathandlung der ?Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet" konkret gefährdet ist. Im Ergebnis können sich der Jagdausübungsberechtigte, der Sachbearbeiter und/oder der Behördenleiter der Jagdbehörde sowie der Landesforstdirektor wegen Gefährdung des Pflanzenbestandes strafbar machen, wenn sie den Wildschäden im Wald nicht energi... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Subsidiaritätsklausel des § 67 Abs 1 Kärntner Naturschutzgesetz liegt eine Verwaltungsübertretung nur vor, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sie stellt dabei nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. § 67 Abs 1 Kärntner Naturschutzgesetz stel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Subsidiaritätsklausel des § 28 IBR/IPV-Gesetz, derzufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wes... mehr lesen...