§ 166 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Abs. 2 Z 2, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Z 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber, eine Hehlerei nach § 164 Abs. 1 bis 4, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der Tat bloß zum Vorteil eines anderen beteiligt (§ 12), der zum Verletzten in einer der genannten Beziehungen steht.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 166 StGB


Kommentar zum § 166 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

§ 166 StGB ist eine Privelgierung.Sie kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn im Familienkreis Straftaten gegen fremdes Vermögen ohne Gewaltanwendung begangen wurden.Der Sohn, der mit der Bankomatkarte seiner Mutter, im Wissen um den Code, ohne deren Einverständnis, Geld bei e... mehr lesen...

§ 166 StGB | 3. Version | 7527 Aufrufe | 12.01.17

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2 Diskussionen zu § 166 StGB


Betrug innerhalb der Familie von Cloe zum § 166 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

wenn die Verwandtschaft auf meinen alten Namen (man weiß nicht dass ich geheiratet habe, da seit 8 Jahren keinerlei Kontakt besteht) und sie sich an ihre Adresse (nachweislich habe ich nie dort gewohnt) Versandhauspakete schicken lässt die sie nicht bezahlen- muss man über das Familienrecht Klage... mehr lesen...

§ 166 StGB | 0 Antworten | 1767 Aufrufe | 16.11.17

Frage zu: § 166 StGB von wexi1994 zum § 166 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Leider geht so etwas nicht bei gestohlenen Testamenten. Wer das jetzt liest sollte sich meinen Beitrag bei Jusline/forum/Recht, allgemein / So was gibt es in Österreich lesen. Bei hartnäckigen Lügnern und Gerichten, die solchen Leuten auch noch glauben und diese nicht auf Bibel oder was ähnliches... mehr lesen...

§ 166 StGB | 0 Antworten | 2292 Aufrufe | 02.01.15

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