Kommentar zum § 166 StGB

lexlegis am 12.01.2017

  • 5,0 bei 1 Bewertung

§ 166 StGB ist eine Privelgierung.

Sie kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn im Familienkreis Straftaten gegen fremdes Vermögen ohne Gewaltanwendung begangen wurden.

Der Sohn, der mit der Bankomatkarte seiner Mutter, im Wissen um den Code, ohne deren Einverständnis, Geld bei einem Bankomaten behebt, begeht laut OGH einen Diebstahl nach § 127 StGB. Diesen verübt er aber nicht im Familienkreis (§ 166 StGB), da nur der echte Besitzer einer Bankomatkarte ein Forderungsrecht bezüglich des im Eigentum der Bank stehenden Vermögens hat. Tatopfer und Geschädigte wäre in diesem Fall die Bank. Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass der Eigentümer einer Bankomatkarte mit der Bank eine Art Darlehensvertrag schließt, wonach die Bank mit dem ihr vom Karteneigentümer zur Verfügung gestellten Geld grundsätzlich machen kann was sie will, solange sie dem Inhaber auf Verlangen das Geld zurückgibt.  Eigentümer zum Tatzeitpunkt war also die Bank und nicht die Mutter.

Für die Strafverfolgung sind gemäß § 166 Abs 4 StGB die StA und die Polizei nicht zuständig (§§ 2, 4 StPO).

 


§ 166 StGB | 3. Version | 7447 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 166, 12.01.2017
Zum § 166 StGB Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten