Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michaela R***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 8. Oktober 2008 in T***** eine fremde Sache, nämlich das Einfamilienhaus der Margit R*****, ohne Einwilligung der Eigentümerin vorsätzlich dadurch beschädigt bzw zerstört, dass sie mit einem Feuerzeug die Wäsche im Kleiderkasten im 1. Stock des Gebäudes anzündete und so einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden vo... mehr lesen...