(1) Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.
(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.
(3) Beleuchtungs- und Heizungsgeräte müssen so installiert und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brand- oder Explosionsgefahr entsteht.
(4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs- und Heizungsgeräte verwendet werden.
(5) Leitungen von Küchendunst-Abzugsgeräten sind nicht brennbar auszuführen. Sie müssen entweder in der dem Gebäude zugrunde gelegten Feuerwiderstandsklasse über Dach geführt werden oder sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung über die Küchendunst-Abzugsleitung verhindert wird.
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