Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.
(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.
In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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