(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif-, Schweiß- oder Lötgeräten, sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
1. | die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden, | |||||||||
2. | geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitgestellt werden, | |||||||||
3. | brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernt oder, sofern dies nicht möglich ist, diese mittels nicht brennbarer Stoffe abgedeckt und vor Hitzeeinwirkung ausreichend geschützt werden und | |||||||||
4. | in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 eine Freigabe mittels eines Freigabescheines erfolgt ist. | |||||||||
Bei Arbeiten an Rohrleitungen und Behältern sind zusätzlich ausreichende brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen. |
(2) Nach Durchführung von Feuerarbeiten ist umgehend zu prüfen, ob auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse noch eine Brandgefahr besteht. Erforderlichenfalls sind Nachkontrollen durchzuführen.
(3) Feuerarbeiten dürfen in den im § 9 Abs. 1 genannten Räumen nicht durchgeführt werden.
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