(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:
1. | der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und | |||||||||
2. | der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können. |
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
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