Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.
In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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