(1) Brandgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.
(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Zu- und Durchgängen im Verlauf von Fluchtwegen und in offenen Dachräumen sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten nicht gelagert werden.
(4) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste u. dgl. sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
0 Kommentare zu § 11 StFGPG