(1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen.
(2) Die örtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr vertraglich zur Verfügung stehenden und den gemäß § 4 Abs. 5 angeforderten Kräften besorgt werden können.
(3) Die überörtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen,
1. | die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder | |||||||||
2. | die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder | |||||||||
3. | deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist. |
(4) Maßnahmen der örtlichen Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuerpolizei.
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