§ 2 StFGPG Feuerpolizei

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen.

(2) Die örtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr vertraglich zur Verfügung stehenden und den gemäß § 4 Abs. 5 angeforderten Kräften besorgt werden können.

(3) Die überörtliche Feuerpolizei umfasst Maßnahmen,

1.

die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder

2.

die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder

3.

deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist.

(4) Maßnahmen der örtlichen Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuerpolizei.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 StFGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StFGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 StFGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 StFGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 StFGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StFGPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 StFGPG
§ 3 StFGPG