(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat sich hiezu des Bereichsfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan zu bedienen.
(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes nicht aus, so hat die Landesregierung auf Ersuchen der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten die Landesfeuerwehrkommandantin/den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen, KHD-Einheiten im Sinne des Feuerwehrgesetzes einzusetzen.
(3) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Landesregierung, wenn sich ein überörtlicher Einsatz über mehrere Bezirke erstreckt.
(4) Durch die Entsendung von Feuerwehrkräften oder das Abstellen von Geräten für überörtliche Einsätze darf die Besorgung der Aufgaben nach § 4 nicht gefährdet werden.
(5) Bei überörtlichen Hilfeleistungen sind die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.
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