(1) Das Verbrennen im Freien und das Abbrennen von Flächen ist nur bei entsprechender Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig.
(2) Die Entzündung großer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, anzuzeigen.
(3) Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig.
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