(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass
1. | der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, | |||||||||
2. | bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit der Löschwasserbezugsstellen für die Brandbekämpfung bestehen. |
(2) Die Gemeinde hat bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten des Löschbereiches als Beraterin/Berater und erforderlichenfalls sonstige Sachverständige beizuziehen.
(3) Können die nach Abs. 1 Z 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht bereitgestellt werden, hat die Gemeinde ein Löschwasserkonzept unter Berücksichtigung des erforderlichen Löschwasserbedarfes zu erstellen und unter Einbindung geeigneter Kräfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen.
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