Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf geldwerte Zuwendungen des Landes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich bereits zugesagt sind und die nach ihrer Zweckwidmung Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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