§ 6 StFFG Datenverarbeitung

StFFG - Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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