§ 5 StFFG Förderungsformen und -arten

StFFG - Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Förderungen werden in Form von nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschüssen (verlorenen Zuschüssen) gewährt.

(2) Förderungen können als Basisförderung oder Projekt- einschließlich Veranstaltungsförderung gewährt werden.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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