(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Frauen gemäß den Intentionen der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Vertrags von Lissabon sowie der Richtlinien der Europäischen Union zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und der Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und des Landes gefördert und unterstützt werden und für die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern Sorge getragen wird, um bestehende Benachteiligungen und Diskriminierungen in der Gesellschaft aufzuheben und einengende Geschlechterrollen aufzulösen.
(2) Durch Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz soll dazu beigetragen werden, dass
1. | sich die Lebenssituation von Frauen innerhalb der Gesellschaft durch die Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe an allen Ressourcen und Aufgaben der Gesellschaft verbessert, | |||||||||
2. | die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen erreicht wird; insbesondere im Wirtschafts-, Finanz-, Wissenschafts- und Bildungsbereich, | |||||||||
3. | die spezifisch weibliche Armut eingedämmt wird, | |||||||||
4. | für Frauen Schutz vor jeglicher Form von Gewalt gewährleistet wird, | |||||||||
5. | die berufliche Identität sowie das Selbstverständnis von Frauen gestärkt und die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung unterstützt wird, | |||||||||
6. | die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt verwirklicht wird, | |||||||||
7. | ein strategisches Vorgehen zur Optimierung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer gewährleistet wird, | |||||||||
8. | der Frauenanteil in Führungspositionen ansteigt und eine gleichberechtigte Präsenz von Frauen und Männern in allen Entscheidungsstrukturen gegeben ist, | |||||||||
9. | die Wahrnehmung von Frauen als vielfältige Individuen und nicht als homogene Gruppe gestärkt wird, um dadurch Zuschreibungen, die zu mehrfacher und intersektioneller Diskriminierung führen, abzubauen sowie betroffene Frauen in der Überwindung und Bewältigung solcher Formen von Diskriminierungen bestmöglich zu unterstützen, | |||||||||
10. | die Potenziale von Frauen erweitert und ausgeschöpft werden und dadurch deren Selbstbewusstsein und Handlungsmöglichkeiten in der Gesellschaft gestärkt werden und | |||||||||
11. | die Verwendung eines gendergerechten und gendersensiblen Sprachgebrauches zur Stärkung des Selbstverständnisses von Frauen durchgesetzt wird. |
(3) Frauen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Mädchen, wo es der Sache nach in Betracht kommt.
(4) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Ziele. Die Landesregierung hat zu ihrer Erreichung beizutragen und dazu geeignete Maßnahmen zu setzen, insbesondere auch die Service- und Drehscheibenfunktion für Mädchen- und Frauenberatungs- und -servicestellen sowie sonstige Organisationen zur Mädchen- und Frauenförderung wahrzunehmen, dies in strategischer Partnerschaft mit relevanten Einrichtungen, sowie Förderungen nach § 5 zu vergeben.
(5) Im Landeshaushalt sind unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse die erforderlichen Mittel vorzusehen.
(6) In anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen und Förderungen bleiben unberührt.
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