§ 2 StFFG Förderungsgrundsätze

StFFG - Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderungen ist anzustreben.

(2) Schwerpunkte der Förderung sind zu legen auf:

1.

Basisförderung für qualitativ hochwertige Beratungs- und Serviceeinrichtungen,

2.

die Unterstützung regionaler Organisationen und Einrichtungen für Mädchen und Frauen,

3.

regionale Vernetzungsprojekte sowie

4.

die Unterstützung funktionierender Ressourcen.

(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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