(1) Eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderungen ist anzustreben.
(2) Schwerpunkte der Förderung sind zu legen auf:
1. | Basisförderung für qualitativ hochwertige Beratungs- und Serviceeinrichtungen, | |||||||||
2. | die Unterstützung regionaler Organisationen und Einrichtungen für Mädchen und Frauen, | |||||||||
3. | regionale Vernetzungsprojekte sowie | |||||||||
4. | die Unterstützung funktionierender Ressourcen. |
(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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