§ 4 StFFG Förderungsempfängerinnen und -empfänger

StFFG - Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, wenn sie geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele gemäß § 1 beizutragen.

(2) Förderungsempfängerinnen und -empfänger im Sinne des Abs. 1 können insbesondere sein:

1.

Mädchen- und Frauenberatungsstellen, die Mädchen und/oder Frauen durch Maßnahmen der juristischen und psychosozialen Beratung, Information und Prävention bei der Lösung individueller Probleme unterstützen,

2.

Servicestellen, die als Einrichtungen für Mädchen und/oder Frauen über Z 1 hinausgehende Leistungen erbringen, z. B.:

a)

Stärkung der Eigenverantwortung und Eigeninitiative von Mädchen und/oder Frauen im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

b)

Unterstützung für Mädchen und/oder Frauen hinsichtlich ihrer Möglichkeiten für eine eigenverantwortliche und selbst bestimmte Lebensführung,

c)

Integration von Mädchen und/oder Frauen in das Berufsleben unter besonderer Berücksichtigung der Schließung der Lohn- und Gehaltsschere sowie der Erweiterung des Berufswahlspektrums und der Förderung von Karriere oder

d)

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen,

3.

sonstige Organisationen, die den Zielen dieses Gesetzes zuarbeiten.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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