Gesamte Rechtsvorschrift StFFG

Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

StFFG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.08.2018
Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen (Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz – StFFG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3669/1 AB EZ 3669/5)

§ 1 StFFG Zielsetzung


(1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Frauen gemäß den Intentionen der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Vertrags von Lissabon sowie der Richtlinien der Europäischen Union zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und der Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und des Landes gefördert und unterstützt werden und für die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern Sorge getragen wird, um bestehende Benachteiligungen und Diskriminierungen in der Gesellschaft aufzuheben und einengende Geschlechterrollen aufzulösen.

(2) Durch Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz soll dazu beigetragen werden, dass

 1.

sich die Lebenssituation von Frauen innerhalb der Gesellschaft durch die Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe an allen Ressourcen und Aufgaben der Gesellschaft verbessert,

 2.

die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen erreicht wird; insbesondere im Wirtschafts-, Finanz-, Wissenschafts- und Bildungsbereich,

 3.

die spezifisch weibliche Armut eingedämmt wird,

 4.

für Frauen Schutz vor jeglicher Form von Gewalt gewährleistet wird,

 5.

die berufliche Identität sowie das Selbstverständnis von Frauen gestärkt und die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung unterstützt wird,

 6.

die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt verwirklicht wird,

 7.

ein strategisches Vorgehen zur Optimierung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer gewährleistet wird,

 8.

der Frauenanteil in Führungspositionen ansteigt und eine gleichberechtigte Präsenz von Frauen und Männern in allen Entscheidungsstrukturen gegeben ist,

 9.

die Wahrnehmung von Frauen als vielfältige Individuen und nicht als homogene Gruppe gestärkt wird, um dadurch Zuschreibungen, die zu mehrfacher und intersektioneller Diskriminierung führen, abzubauen sowie betroffene Frauen in der Überwindung und Bewältigung solcher Formen von Diskriminierungen bestmöglich zu unterstützen,

10.

die Potenziale von Frauen erweitert und ausgeschöpft werden und dadurch deren Selbstbewusstsein und Handlungsmöglichkeiten in der Gesellschaft gestärkt werden und

11.

die Verwendung eines gendergerechten und gendersensiblen Sprachgebrauches zur Stärkung des Selbstverständnisses von Frauen durchgesetzt wird.

(3) Frauen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Mädchen, wo es der Sache nach in Betracht kommt.

(4) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Ziele. Die Landesregierung hat zu ihrer Erreichung beizutragen und dazu geeignete Maßnahmen zu setzen, insbesondere auch die Service- und Drehscheibenfunktion für Mädchen- und Frauenberatungs- und -servicestellen sowie sonstige Organisationen zur Mädchen- und Frauenförderung wahrzunehmen, dies in strategischer Partnerschaft mit relevanten Einrichtungen, sowie Förderungen nach § 5 zu vergeben.

(5) Im Landeshaushalt sind unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse die erforderlichen Mittel vorzusehen.

(6) In anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen und Förderungen bleiben unberührt.

§ 2 StFFG Förderungsgrundsätze


(1) Eine ausgewogene regionale Verteilung der Förderungen ist anzustreben.

(2) Schwerpunkte der Förderung sind zu legen auf:

1.

Basisförderung für qualitativ hochwertige Beratungs- und Serviceeinrichtungen,

2.

die Unterstützung regionaler Organisationen und Einrichtungen für Mädchen und Frauen,

3.

regionale Vernetzungsprojekte sowie

4.

die Unterstützung funktionierender Ressourcen.

(3) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 StFFG Förderungsprogramme und -richtlinien


Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und Förderungsrichtlinien zu gestalten und abzuwickeln.

§ 4 StFFG Förderungsempfängerinnen und -empfänger


(1) Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, wenn sie geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele gemäß § 1 beizutragen.

(2) Förderungsempfängerinnen und -empfänger im Sinne des Abs. 1 können insbesondere sein:

1.

Mädchen- und Frauenberatungsstellen, die Mädchen und/oder Frauen durch Maßnahmen der juristischen und psychosozialen Beratung, Information und Prävention bei der Lösung individueller Probleme unterstützen,

2.

Servicestellen, die als Einrichtungen für Mädchen und/oder Frauen über Z 1 hinausgehende Leistungen erbringen, z. B.:

a)

Stärkung der Eigenverantwortung und Eigeninitiative von Mädchen und/oder Frauen im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

b)

Unterstützung für Mädchen und/oder Frauen hinsichtlich ihrer Möglichkeiten für eine eigenverantwortliche und selbst bestimmte Lebensführung,

c)

Integration von Mädchen und/oder Frauen in das Berufsleben unter besonderer Berücksichtigung der Schließung der Lohn- und Gehaltsschere sowie der Erweiterung des Berufswahlspektrums und der Förderung von Karriere oder

d)

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen,

3.

sonstige Organisationen, die den Zielen dieses Gesetzes zuarbeiten.

§ 5 StFFG Förderungsformen und -arten


(1) Förderungen werden in Form von nicht rückzahlbaren finanziellen Zuschüssen (verlorenen Zuschüssen) gewährt.

(2) Förderungen können als Basisförderung oder Projekt- einschließlich Veranstaltungsförderung gewährt werden.

§ 6 StFFG Datenverarbeitung


Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 7 StFFG Berichtspflicht


Über die Vollziehung dieses Gesetzes ist dem Landtag alle zwei Jahre ein Bericht zu erstatten.

§ 8 StFFG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.

§ 8a StFFG Inkrafttreten von Novellen


In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 9 StFFG Übergangsbestimmung


Auf geldwerte Zuwendungen des Landes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich bereits zugesagt sind und die nach ihrer Zweckwidmung Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz (StFFG) Fundstelle


Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen (Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz – StFFG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3669/1 AB EZ 3669/5)

Präambel/Promulgationsklausel

Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen (Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz – StFFG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3669/1 AB EZ 3669/5)

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