§ 7 StFFG Berichtspflicht

StFFG - Steiermärkisches Frauenförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Über die Vollziehung dieses Gesetzes ist dem Landtag alle zwei Jahre ein Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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